
Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
Im Falle eines Zeitsoldaten hat das FG Hessen dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen (Az. 4 K 1788/19). Source: Datev – Zur