Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu Sozialhilfe-Maßnahme darf nicht von Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht werden
Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben. So entschied der EuGH (Rs. C-112/22 CU und C-223/22 ND).
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