Wer mit der Gemeinde einen Jagdpachtvertrag schließt, muss „jagdpachtfähig“ sein

Ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier ist nur dann wirksam, wenn der Jäger bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne „jagdpachtfähig“, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Das entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 26/20).
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