Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG – Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen
Mit der Verordnung soll lt. BMF von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.
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