Tätigkeitsverbot für Luftfracht-Kontrolleurin

Für Kontrolleure von Luftfracht, also von Frachtsendungen, die auf Flugzeuge verladen werden sollen, gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der Kontrolle darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ihnen verbieten, weiter als Kontrolleur tätig zu sein. So das VG Braunschweig (Az. 2 B 51/22).
Source: Datev – Tätigkeitsverbot für Luftfracht-Kontrolleurin

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