Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das FG Hamburg. Alle beruflichen Angaben zu schwärzen, gehe jedoch zu weit (Az. 3 K 111/21). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.
Source: Datev – Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

Share This Posts

Related Posts

  • Kategorie

  • Laden...
  • Spruch des Monats

    Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben.

    Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker