Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 AO) – Vorgaben für Erklärungen in Papierform

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Dieses BMF-Schreiben bestimmt die Voraussetzungen unter denen Steuererklärungen noch in Papierform abgegeben werden dürfen (Az. IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004).
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