Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge sind nicht immer steuerpflichtig

Umfasst ein aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlender Verlustausgleich auch Zinsen, führen diese nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen. So entschied das FG Münster (Az. 2 K 2866/18).
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