“Rentenbeginn” i. S. d. § 22 EStG ist das Jahr der tatsächlichen Bewilligung
Der „Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG ist laut FG Schleswig-Holstein auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (Az. 2 K 159/19).
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