Reiseabbruch nach Skiunfall: Bestimmung des zum Reiseabbruch führenden Ereignisses

Das AG München entschied, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise und die Versicherung daher überwiegend den vollen Reisepreis zu erstatten hat (Az. 132 C 23372/24).
Source: Datev – Reiseabbruch nach Skiunfall: Bestimmung des zum Reiseabbruch führenden Ereignisses

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