Oberverwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren: Spielhallen müssen in Bremen einen Mindestabstand zu Schulen einhalten
Das OVG Bremen hat Entscheidungen des VG Bremen bestätigt, wonach Spielhallen in Bremen, die einen Mindestabstand von 500 Metern zu bestimmten Schulen nicht einhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Erlaubnis beanspruchen können (Az. 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23).
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