Miteinander verbundene Einzelflüge sind kein zusammengesetzter Flug

Das AG Frankfurt entschied, dass auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen zwei separate Einzelverbindungen i. S. der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen können (Az. 32 C 586/21 (90)).
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