Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Honorarzahlungen an Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe
Das FG Düsseldorf hat die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern abgelehnt, wenn Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung erhalten (Az. 12 K 3393/18).
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