Keine Gleichbehandlung im öffentlichen Auftragswesen für Drittland-Wirtschaftsteilnehmer ohne Übereinkunft

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen. So entschied der EuGH (Rs. C-652/22).
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