Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird

Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf BAföG-Leistungen zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 8.20).
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