Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 SO 20/24).
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