Hundehaufen – Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ist Mieterin zuzumuten
Das AG München gab einem Vermieter Recht und verurteilte dessen ehemalige Mieterin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zur Zahlung von weiteren drei Monatsmieten (Az. 425 C 8940/19).
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