Grundsicherungsträger muss Kosten für Teilnahme an Jugendweihefeier übernehmen
Nach einem Urteil des LSG Thüringen muss das Jobcenter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt einem Leistungsberechtigten 60 Euro für die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung bezahlen, da diese eine vergleichbare kulturelle Aktivität im Sinne von § 28 Abs. 7 SGB II ist (Az. L 9 AS 322/19).
Source: Datev – Grundsicherungsträger muss Kosten für Teilnahme an Jugendweihefeier übernehmen