Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers bei einer Ehescheidung

Die Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über einen Eheauflösungsantrag hängt davon ab, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat. Die BRAK weist auf ein Urteil des EuGH hin (C-462/22).
Source: Datev – Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers bei einer Ehescheidung

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