Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“
Das ArbG Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat (Az. 12 Ca 450/21).
Source: Datev – Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“