Frist für den Abstand zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil gilt nicht für Schiedsverfahren
Weder die Entscheidung über die Kostenquote und die Höhe der zu erstattenden Kosten noch im Raum stehende Erinnerungslücken bei Ablauf von ca. einem Jahr zwischen mündlicher Verhandlung und Schiedsspruch stehen der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entgegen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch 1/21).
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