„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

Der BGH entschied, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann (Az. V ZR 33/19).
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