Einmeldung rückständiger Forderungen bei SCHUFA kann gegen DSGVO verstoßen

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen unrechtmäßig sein. So das OLG Schleswig-Holstein (Az. 17 U 2/24).
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