Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern
Das FG Hessen entschied, dass eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ermäßigt zu besteuern ist (Az. 10 K 1597/20).
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