Doppelt geschleppt: Ersatz nur für den notwendigen Abschleppaufwand geschuldet
Das AG München gab der Klage eines Abschleppunternehmens gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt (Az. 453 C 17734/20).
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