
Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an „wildem“ Streik wirksam
Das ArbG Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden