
Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen Kommanditgesellschaft durch eine Organgesellschaft erfüllt auf Ebene des Organträgers keinen Hinzurechnungstatbestand i. S. d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.
Vor dem FG Düsseldorf war die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des § 52 Abs.