BFH zur Verschonung von Betriebsvermögen
Der BFH hat die Frage geklärt, ob auch ein auf Null Euro abgeschmolzener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG i. S. d. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG als berücksichtigt gilt (Az. II R 34/19).
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