BFH zur Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wer die verfristet abgegebenen Datenübermittlungen i. S. des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG zu vertreten hat, wenn sie aufgrund eines durch ein Software-Update des externen IT-Dienstleisters verursachten Fehlers irrtümlich unter Verwendung einer falschen Kundennummer abgegeben wurden und somit nicht die nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erforderliche Bezeichnung und Anschrift der Klägerin als Mitteilungspflichtige enthalten (Az. X R 8/19).
Source: Datev – BFH zur Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen

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