BFH: Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen
Das BMF hatte am 19.03.2020 festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Dies entschied der BFH in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. VII B 73/20).
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