BFH: Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem “Biberschaden” als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiterer Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG abzugsfähig sind (Az. VI R 42/18).
Source: Datev – BFH: Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem “Biberschaden” als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG

Share This Posts

Related Posts

  • Kategorie

  • Laden...
  • Spruch des Monats

    Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben.

    Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker