BFH: Erbfall nach italienischem Recht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellt, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht (Az. II R 39/19).
Source: Datev – BFH: Erbfall nach italienischem Recht

Share This Posts

Related Posts

  • Kategorie

  • Laden...
  • Spruch des Monats

    Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben.

    Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker