BFH: Betrieb gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht

An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen. So der BFH (Az. V R 50/20).
Source: Datev – BFH: Betrieb gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht