BFH: Anforderungen an einen Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Stellt ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen FA einen Antrag, kommt diesem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO nur dann zu, wenn sich das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt. So entschied der BFH (Az. XI R 1/19).
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