Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft
Eine Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 I Nr. 2 BGB kann trotz Fehlens einer Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 6 UF 19/21).
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