
Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände
Das AG München wies die Klage eines Lkw-Fahrers, der gestürzt war, ab, weil er keine Verletzung der Räum- und Streupflichten des Unternehmens nachweisen konnte. Dieser müsse lediglich im Rahmen des