Reinfall mit Reisegutscheinen – Zur Haftung des Reiseveranstalters

Das LG Koblenz hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen muss, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und dann an ahnungslose Personen weiterverkauft hat (Az. 4 O 101/22).
Source: Datev – Reinfall mit Reisegutscheinen – Zur Haftung des Reiseveranstalters

Share This Posts

Related Posts

  • Kategorie

  • Laden...
  • Spruch des Monats

    Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben.

    Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker