Zur Haftung bei Verletzung beim Besteigen eines „Holzpolters“

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr; der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht. So das OLG Zweibrücken (Az. 1 U 258/21).
Source: Datev – Zur Haftung bei Verletzung beim Besteigen eines „Holzpolters“

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