Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG

Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch tätig sind. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 3 KR 1817/19).
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