Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

Das VG Münster hat die Klagen eines Mannes abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte (Az. 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21).
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