Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar
Architekten und Ingenieure können für vor 2021 abgeschlossene Verträge Nachforderungen verlangen, wenn die mit ihren Kunden vereinbarten Pauschalhonorare unter den damals geltenden Honorar-Mindestsätzen liegen. Deutsche Gerichte können die damals geltende HOAI bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Planern und Privatleuten weiter anwenden. So entschied der BGH (Az. VII ZR 174/19).
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