EuGH zur sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten Raum auf dem Flughafen von Bergamo arbeitet und sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord von Flugzeugen dieser Fluggesellschaft befindet, unterliegt den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit. So der EuGH (Rs. C-33/21).
Source: Datev – EuGH zur sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

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