EuGH zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts

Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen. So entschied der EuGH (Rs. C-644/20).
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