EuGH zur Übermittlung bestimmter Angaben über Geschäfte, die die Beherbergung von Touristen betreffen, an die Steuerverwaltung
Laut EuGH widerspricht es nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung und insbesondere die für eine elektronische Plattform für Unterkünfte Verantwortlichen (hier: Airbnb) durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte zu übermitteln, die die Beherbergung von Touristen betreffen (Az. C-674/20).
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