Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers

Das VG Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher verrichtet hat, das Ruhegehalt wegen schwerem Dienstvergehen aberkannt (Az. 3 K 904/21).
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