Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).
Source: Datev – Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen