Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

Das OLG Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fortgeführt und entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen allenfalls ab dem Zeitpunkt greifen, zu dem das Coronavirus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde (Az. 8 U 123/21).
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