Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Laut Schlussantrag in einer Rechtsache zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung vor dem EuGH ist ein Arbeitgeber im Rahmen angemessener Vorkehrungen verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der die Eignung verloren hat, seinen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt (Rs. C-485/20).
Source: Datev – Beschäftigung von Menschen mit Behinderung