Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen (Az. FM3-S 0824-1/14).
Source: Datev – Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022