Tübinger Frauenhaus: Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen

Die Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 3198/19).
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